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Steirische Vereinigung für Menschen mit Behinderung (STVMB)

§ 1 Name

Der Name der Vereinigung lautet
"Steirische Vereinigung für Menschen mit Behinderung“ (STVMB)
 

§ 2 Sitz und Zweck

  1. Der Sitz der Vereinigung ist Graz.
  2. Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig ist und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, die Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige zu verbessern, damit sie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
  3. Die STVMB bezweckt den Zusammenschluss von Personen mit Behinderungen, deren Angehörigen und weiterer interessierter Kreise zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch, gegenseitiger Hilfe und Unterstützung. Weiterer Zweck ist es, Dienstleistungseinrichtungen zur Förderung, Schu­lung, Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung, insbesondere auch von Kindern und Jugendli­chen, die unter das Behindertengesetz oder das Jugendwohlfahrtsgesetz fallen und von Personen, die nicht oder nur schwer im ersten Arbeitsmarkt Beschäftigung finden, anzuregen, zu verwirklichen oder zu führen. Der Zweck soll erreicht werden durch das Anbieten mobiler und stationärer Leistungen (Planung, Errich­tung und den Betrieb von heilpädagogischen Kindergärten; Wohnmöglichkeiten; Tagesstätten; geschützten Arbeitsplätzen; Lehrlingsstätten; durch medizinische, therapeutische, psychologische und allge­meine Betreuungsdienste; durch Beratungstätigkeit; (berufsbegleitende) Aus- und Fortbildung; durch Sport-, therapeutische und freizeitgestaltende Maßnahmen; etc.).
  4. Die STVMB ist berechtigt, zur Erreichung ihrer Ziele alle geeigneten Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu errichten.
  5. Die Dienstleistungsbetriebe der STVMB können ganz oder teilweise als gemeinnützige GmbH allein oder mit anderen Gesellschaftern gemeinsam geführt werden.
  6. Auf die Öffentlichkeits- und Medienarbeit soll besonderer Wert gelegt werden.
  7. Die behindertenpolitischen Zielsetzungen, die daraus abgeleiteten Maßnahmen, sowie deren Realisierung sollen durch wissenschaftliche Begleitung und der Durchführung von Forschungsarbeiten bewertet, dokumentiert, weiterentwickelt und auch abgesichert werden.
  8. Die Tätigkeiten des Vereins sind gemeinnützig und mildtätig. Die betriebenen Ein­richtungen müssen gemeinnützig sein und dürfen nur ohne Gewinnabsicht betrie­ben werden. Allfällig auftretende Zufallsgewinne sind ausschließlich dem sat­zungsgemäß angestrebten begünstigten Vereinszweck zu widmen.
  9. Die STVMB kann sich anderen österreichischen oder internationalen Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen anschließen.
  10. Die STVMB ist politisch und konfessionell neutral.
  11. Die Bildung von Sektionen mit und ohne Rechtspersönlichkeit ist vorgesehen.
  12. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich
 
 
 

§ 3 Mittel der STVMB

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in Folge angeführten ideellen und mate­riellen Mittel erreicht werden:


(1) Materielle Mittel:
  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Zweckgebundene Zuwendungen
  3. Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins wie Erträge aus dem Verkauf von Billetts, Erträge aus der Veröffentlichung und dem Verkauf von periodischen Informationsschriften und Fachzeitschriften
  4. Spenden
  5. Erträge aus Veranstaltungen, Sammlungen und anderen Aktionen
  6. Sonstige Zuwendungen (Schenkungen, Stiftungen) sowie Erbschaften und Legate, die der STVMB zu­gesprochen werden
  7. Einnahmen aus Kursbeiträgen
  8. Ehrenamtliche Tätigkeit
  9. Subventionen und Förderungen
  10. Vermögensverwaltung
  11. Werbeeinnahmen und Sponsoring
     
(2) Ideelle Mittel:
  1. Vorträge
  2. Versammlungen
  3. Medientätigkeit
  4. Herausgabe von periodischen Informationsschriften und Fachzeitschriften
  5. Diskussionsabende
  6. Einrichtung und Führung einer allgemein zugänglichen Bibliothek
  7. Beratungstätigkeit
  8. Fortbildungskurse
  9. Information auf breitester Basis
  10. Elternarbeit
  11. Projekte zum besseren Verständnis in der Öffentlichkeit für die Situation von Menschen mit Behinderung und deren Angehörige. (Sensibilisierung)
  12. Die Beteiligung an anderen Institutionen und Einrichtungen sowie Errichtung und Beteiligung an Rechtsträgern jeder Art, die ins Firmenbuch eingetragen werden können, die denselben oder ähnlichen Zwecken dienen, soweit sie zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig und dienlich sind; mit der Zielsetzung, sich derartiger Einrichtungen zur Erfüllung des Vereinszweckes zu bedienen.
 

§ 4 Verwendung der Mittel

(1) Die der Vereinigung zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die Zwecke gemäß § 2 verwendet werden. Weder Mitglieder noch Nichtmitglieder dürfen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitglieder sind weder am Erfolg noch am Vermögen der STVMB beteiligt. Sie haben auch an einer während der Vereinszugehörigkeit eingetretenen Werterhöhung des Ver­einsvermögens nicht teil.

 
 
 
 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  1. Aktives Mitglied kann jeder werden; insbesondere sollen Erziehungsberech­tigte (Eltern, Pflegeeltern, Vormund oder sonstige Personen, die der Hauptsache nach elterliche Befugnisse vertreten) behinderter Kinder, von Behinderung bedrohter Kinder und von Kindern, die unter das Jugendwohlfahrtsgesetz fallen, sowie selbst behinderte Personen aufgenommen werden. Aktive Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Generalversammlung festgestellt wird.
  2. Fördernde Mitglieder können Personen werden, die den Zielen der STVMB Sympa­thie entgegenbringen, die deren Ziele durch ideelle und/oder materielle Zuwendungen unterstützen. Auch juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um die STVMB auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden.
  4. Ehrenpräsidentin/ Ehrenpräsident siehe §6
 

§ 6 Ehrenpräsidentin/ Ehrenpräsident

Zur/ zum Ehrenpräsidentin/ Ehrenpräsidenten  kann die Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes ein Vereinsmitglied ernennen, das sich durch uneigennützigen Einsatz und Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienst erworben hat. Die/ der Ehrenpräsidentin/ Ehrenpräsident kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen, hat Rede- aber kein Stimmrecht.
 
 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinigung können alle physischen Personen sowie juristische Perso­nen werden.
  1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich mittels einer Beitrittserklä­rung. Gegen  die Aufnahme eines Mitgliedes kann das Präsidium sich bei Vorliegen berechtigter Gründe aussprechen. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
  2. Bei Ehrenmitgliedern beginnt die Mitgliedschaft mit dem  entsprechenden Beschluss der Generalversammlung.
 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechts­persönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  1. Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn dieses seine Beiträge während zweier Jahre nicht entrichtet hat. Die Streichung ist sofort rechtskräftig.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium wegen gro­ber Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden und ist sofort rechtskräftig.
  1. Gegen die Streichung und den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversamm­lung innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Zustellung zulässig. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hier­von unberührt. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mit­gliedsrechte.
  2. Die Ehrenpräsidentschaft und die Ehrenmitgliedschaft erlöschen automatisch mit dem Vereinsaustritt oder dem Tod. Aus besonderen Gründen kann das ernennende Vereinsorgan die Ernennung wieder rückgängig machen.
 
 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,  im Rahmen der Möglichkeiten von der STVMB unterstützt zu werden, an Veranstaltungen teilzuneh­men und die jeweils angebotenen Dienste der Vereinigung zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahl­recht stehen nur den aktiven und Ehrenmitgliedern zu.
  3. Die aktiven Mitglieder haben ihre Mitgliedsbeiträge jährlich einzuzahlen. Aktive Mit­glieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Fördernde Mitglieder zahlen nach persönlicher Möglichkeit einen erhöhten Mitgliedsbeitrag, erbringen sonstige besondere Leistungen im Sinne des Vereins­zwecks oder unterstützen konkrete Projekte direkt.
  4. Das Präsidium kann in berücksichtigungswürdigen Fällen ein Mitglied von der Ent­richtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise jeweils für eine bestimmte Zeit befreien. Bei einer Mitgliedschaft beider Elternteile ist nur ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  5. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Haf­tung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der STVMB besteht nicht.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der STVMB Beeinträchtigung  erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereini­gung zu beachten.
 

§ 10 Zweigvereine

Zweigvereine sind selbständige Teilorganisationen der STVMB. Sie haben die Aufgabe, im Rahmen der Gesamtziele der STVMB oder im Hinblick auf einen besonderen Zweckbereich ihre Mitglieder im näheren, satzungsgemäß bestimmten örtlichen Um­kreis ihres Sitzes zu vertreten. Zweigvereine führen in ihrem Namen die Bezeichnung des Hauptvereines mit. Die Zweigvereine haben eigene Satzungen, die vom Präsidium der STVMB genehmigt sein müssen. In vermögensrechtlicher Hinsicht stellen die Zweigvereine selbständige Rechtspersonen dar. Es kann daher die STVMB ebenso we­nig durch Verbindlichkeiten der Zweigvereine wie ein Zweigverein durch Verbind­lichkeiten der STVMB verpflichtet werden. Die Bildung eines Zweigvereines bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes der STVMB. Der Vorstand kann einen Zweigverein aus be­gründetem Anlass nach Anhörung des Vorsitzenden des Zweigvereines auch auflösen. Das Vermögen eines aufgelösten Zweigvereines fällt der STVMB zu. Mit der Mitgliedschaft zu einem Zweigverein ist die Mitgliedschaft zur STVMB notwendig von selbst verbunden, wobei die Mitgliedsbeiträge an den Zweigverein geleistet werden. Erlischt die Mitgliedschaft zum Zweigverein, so wird sie zur STVMB in eine unmittel­bare Mitgliedschaft übergeführt, wenn das Mitglied nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.
 

§ 11 Organe der STVMB

Die Organe der STVMB sind: die Generalversammlung (§ 11), Ehrenpräsidentin/ Ehrenpräsident (§ 13), der Vorstand (§ 14), das Präsidium (§15), die/der Büroleiterin/ Büroleiter (§ 17), die Rechnungsprüfer (§ 18), das Schiedsgericht (§ 19), die Kommissionen/Arbeitskreise (§ 20) die Beiräte (§ 21) und die Sektionen (§22).
 

§ 12 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern. Eine ordentli­che Generalversammlung soll durch den Vorstand bei wichtigen Anlässen alljähr­lich einberufen werden, sie soll auf jeden Fall aber in jedem zweiten Jahr stattfin­den.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn er dies beschließt, oder wenn dies mindestens ein Zehntel der akti­ven Mitglieder schriftlich begehrt.
  3. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglie­der mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Brief oder Email unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Anträge zur Aufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten zur Generalver­sammlung sind mindestens 3 Arbeitstage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (Brief, Email oder Telefax) einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung ei­ner außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungs­punkten gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die General­versammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mit­glieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Mi­nuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  7. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mit­glied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist insofern zulässig, als die/der Bevollmächtigte nicht mehr als eine zusätzliche Stimme auf sich vereinen darf.
  8. Grundsätzlich entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen, wobei bei Stimmen­gleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden entscheidend ist. Beschlüsse, mit denen das Statut der STVMB geändert oder die STVMB aufgelöst werden soll, be­dürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Alle Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich offen vor­zunehmen. Über Antrag eines Viertels oder mindestens acht der stimmberechtig­ten Mitglieder hat jedoch eine geheime Stimmabgabe zu erfolgen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende der STVMB, bei des­sen Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, dann führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Über jede Generalversammlung ist von der Schriftführung ein Protokoll anzufertigen, wel­ches innerhalb von zwei Wochen nach der Generalversammlung erstellt wird und für die Mitglieder zur Einsichtnahme im Vereinsbüro aufliegt. Einsprüche zum Protokoll der Generalversammlung sind spätestens sechs Wochen nach erfolgter Generalversammlung beim Vorstand der Vereinigung geltend zu machen und in der folgenden Generalversammlung zu behandeln. Wenn bis dahin keine Einsprü­che vorliegen, gilt das Protokoll als genehmigt.
 
 

§ 13 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Behandlung von Einsprüchen gegen das letzte Protokoll, Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrech­nung.
  2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprü­fer.
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
  4. Entlastung des Vorstandes.
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstan­des.
  7. Ernennung einer/eines Ehrenpräsidentin/ Ehrenpräsidenten und Beendigung dieser Funktion  (über Vorschlag des Vorstandes)
  8. Entscheidungen über Berufungen gegen Streichungen der Mitgliedschaft und Aus­schlüsse aus der STVMB.
  9. Beschlussfassung über eine Statutenänderung und die freiwillige Auflösung der STVMB.
  10. ​10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.  
     

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 13 Mitgliedern, wobei die Funktionen a), b) und c) unbedingt zu besetzen sind.
Die Funktionen sind:
  1. Vorsitzende / Vorsitzender
  2. Stellvertreterin / Stellvertreter obiger Funktion (§14.1.a)
  3. Kassierin, Kassier
  4. Stellvertreterin / Stellvertreter obiger Funktion (§14.1.c)
  5. Schriftführerin / Schriftführer
  6. Vorstandsmitglieder  mit besonderen Aufgaben.
Aus der Selbstvertretungsgruppe „miteinander bewegen“ kann eine Person entsendet werden.
 
Die Zweigvereine und Sektionen können je eine Person in den Vorstand entsenden, die deren Interessen vertritt.
 
  1. Vorstandsmitglieder können auch zwei Funktionen im  Vorstand wahrnehmen. Sie haben aber im Vorstand trotzdem nur eine Stimme.
  2. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Angestellte der STVMB oder von  Einrichtungen (GmbH) der STVMB sein.
  3. Die Vorstandsmitglieder sollen eine enge Beziehung zum Vereinszweck haben, sei es, dass sie eine Behinderung haben oder sich mit diesem Bereich intensiv auseinandersetzen.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Kalenderjahre. Es ist vom Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass spätestens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode Neuwahlen abgehalten werden. Der dabei neu gewählte Vorstand nimmt seine Tätigkeit mit dem darauffolgenden 1.1. auf. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist erlaubt.
  1. Dem Vorstand ist es gestattet, im Laufe einer Funktionsperiode maximal 2 Personen auf frei gewordene oder nicht besetzte Vorstandsmandate zu kooptieren. Die kooptierten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie gewählte Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
  5. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist  auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  6. Der Vorstand soll mindestens zweimal pro Jahr tagen.
  7. Wenn der Vorstand kein Präsidium eingerichtet hat, fallen ihm alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich an andere Or­gane der STVMB übertragen sind.
  8. Der Vorstand entwickelt das Programm der STVMB und fasst die dazu notwendigen Beschlüsse. Er kann für Spezialaufgaben einzelne Personen, Kommissionen oder Arbeitskreise ernen­nen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen, oder er beauftragt damit das Präsidium. Kommissionen können auch Auskunftspersonen (Fach­kräfte), die nicht dem Verein angehören müssen, beiziehen.
  9. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen oder nur zu bestimmten Tagesordnungs­punkten einer Sitzung Auskunftspersonen (Beiräte, Fachkräfte mit beratender Funktion), die nicht der STVMB angehören müssen, ohne Stimmrecht, beiziehen.
  10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vor­standsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung ist befugt, den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder zu entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Bestellung des neuen Vorstandes wirksam.
 

§ 15 Präsidium

  1. Der Vorstand kann ein Präsidium einrichten.
  2. Das Präsidium besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Mitgliedern. Das sind:
    1. Vorsitzende, Vorsitzender
    2. Stellvertreterin / Stellvertreter obiger Funktion (§15 2.a)
    3. Kassierin, Kassier
  1. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  1. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann der Vorstand an dessen Stelle ein anderes Vorstandsmitglied ernennen.
  2. Das Präsidium wird von der/dem Vorsitzenden, in Verhinderung von der Stellver­tretung, einberufen.
  3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und mindestens drei anwesend sind.
  4. Das Präsidium soll alle drei Monate tagen.
  5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die vorsitzende Person. Soweit die Beschlüsse in den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen, ist dessen Genehmigung in der nächsten Sitzung einzuho­len.
  6. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist  diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  7. Das Präsidium kann für Spezialaufgaben Kommissionen ernennen, deren Mitglie­der nicht dem Präsidium/Vorstand angehören müssen. Das Präsidium kann zu sei­nen Sitzungen oder nur zu bestimmten Tagesordnungspunkten Personen mit be­ratender Funktion (Beiräte), aber ohne Stimmrecht, beiziehen.
  8. Die Vertretung zur Wahrung von Eigentümerinteressen wird  vom Präsidium oder auf Grund von Beschlüssen des Präsidiums von der/dem Vorsitzenden und/oder von dem/der Kassier/erin wahrgenommen.
  9. Dem Präsidium fallen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich an andere Or­gane übertragen sind.
 

§ 16 Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die/der Vorsitzende ist die/der höchste Vereinsfunktionär/in. Die Aufgaben sind die Vertretung des Vereins insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Führung des Vorsitzes in der Generalversammlung und im Präsidium. Bei Gefahr in Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wir­kungsbereich der Generalversammlung, des Vorstandes oder des Präsidiums fallen, selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträgli­chen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Wenn möglich soll ein weiteres Vorstandsmitglied in dieser Angelegenheit kontaktiert werden.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der STVMB sind von der/dem Vorsit­zenden zu unterfertigen, sofern sie Kassenangelegenheiten betreffen von der/dem Vorsit­zenden und dem/der Kassier/erin. Im Falle der Verhinderung tritt die jeweilige Stellvertretung an die Stelle, oder wenn diese auch verhindert ist, ein anderes Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist berechtigt, Teile der Vertretung nach außen zu delegieren.
  1. Die/der Schriftführer/in ist für die die Führung des Protokolls bei der Generalversammlung und bei Präsidiums- und Vorstandsitzungen verantwortlich. Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
  2. Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung, das gesamte Rechnungswesen, die Jahresabrechnung und die  Budgeterstellung verantwort­lich. Im Verhinderungsfall werden die Kompetenzen von der Stellvertretung, oder wenn diese auch verhindert ist von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
Laufende Kassenangelegenheiten werden dabei in eigener Verantwortung durchgeführt.
  1. Vertreter der Sektionen, der Eltern und der Selbstvertreter: Für größere Einrichtungen der Vereinigung kann die Elternschaft der betreuten Kinder dieser Einrichtung und Selbstvertretergruppen eine Person in den Vorstand der Vereinigung, sofern diese nicht ohnehin durch die Sektion vertreten sind, entsenden. Der Status, wann eine Einrichtung groß genug ist, um eine Person in den Vorstand zu delegieren, wird vom Vorstand be­schlossen. Sektionen können auf jeden Fall eine Person in den Vorstand der STVMB entsenden. Der Vertreter einer Sektion vertritt den gesamten Bereich der Sektion. Die Elternvertretung vertreten gegenüber der STVMB nicht die Interessen der jeweiligen Einrichtung, sondern die Interessen der in dieser Einrichtung be­treuten Personen.
Zu den Aufgaben der Elternvertretung gehören unter anderem die Organisation von Elternabenden und die Weitergabe der Informationen vom Vorstand an die Eltern und umgekehrt. Elternabende sollen mindestens zweimal im Jahr einberufen werden, über diese Veranstaltungen ist der Vereinigung zu be­richten. Die Elternvertretung wird von der jeweiligen Untergruppe der STVMB (= Elternschaft der Kinder einer Einrichtung der Vereinigung, z. B. Heim), welche auch eine Sektion sein kann, in den Vorstand entsandt.
  1. Auskunftspersonen (Beiräte, Fachkräfte mit beratender Funktion) können dem Vorstand aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse, die in einer engen Be­ziehung zur Verwirklichung des Vereinsziele stehen, angehören. Sie müssen nicht der STVMB angehören und besitzen kein Stimmrecht.
 

§ 17 Büroleiter/in

Der Vorstand kann eine Person bestellen, die die Leitung des Vereinsbüros übernimmt und für die Abwicklung der laufenden Geschäfte der STVMB gemäß den Vorgaben des Vorstandes verantwortlich ist. Sie ist für die an ihn delegierten laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt.
Diese Funktion kann auch von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
 

§ 18 Rechnungsprüfer/in

  1. Die Rechnungsprüfer/innen, deren Zahl mindestens zwei und höchstens drei beträgt, dür­fen dem Vorstand nicht angehören. Sie üben die Kontrolle über die Geschäfts­führung der STVMB aus und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.
  2. Bei ihrer Kontrolltätigkeit sind sie von den Organen der STVMB zu unterstützen. Sie können zu ihrer Hilfe Fachkräfte beiziehen. Die Kosten hierfür sind vom Verein zu tragen.
  3. Sie werden von der Generalversammlung für zwei Jahre ge­wählt. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.
 

§ 19 Schiedsgericht

  1. In allen das Vereinsverhältnis betreffende Streitigkeiten entscheidet das Schiedsge­richt.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf aktiven Mitgliedern der STVMB zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei aktive Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft ge­machten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewis­sen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 

§ 20 Kommissionen (Arbeitskreise)

  1. Der Vorstand und das Präsidium können für bestimmte Aufgaben Kommissionen oder Arbeitskreise einsetzen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen. Sie erstatten dem Vorstand bzw. dem Präsidium Bericht und sind diesem verantwortlich.
  2. Kommissionen können nur Mitglieder der STVMB angehören. Eine Kommission kann zur Unterstützung ihrer Arbeit Auskunftspersonen beiziehen. Kommissionen wer­den wie Präsidiumssitzungen geleitet. Es sind Protokolle anzufertigen, welche dem einsetzenden Organ zuzuleiten sind. Sie haben das Antragsrecht bei Sitzungen des einsetzenden Organs.
  3. Arbeitskreise sind informell. Die Mitglieder müssen nicht unbedingt der STVMB ange­hören. Die Ergebnisse von Arbeiten des Arbeitskreises sind dem einrichten­den Organ zu übermitteln.
 

§ 21 Beiräte

  1. Beiräte haben eine beratende Funktion hinsichtlich spezieller Bereiche im Rahmen der Vereinstätigkeit (z. B. Werkstätte). Beiräte werden vom Vorstand bzw. vom Präsidium zur Beratung berufen und können als Auskunftspersonen zu Sitzungen eingeladen werden.
  2. Beiräte können Empfehlungen zu speziellen Aufgabenbereichen abgeben und zu den Berichten von Kommissionen und Arbeitskreisen Stellung nehmen. Die jeweils betroffenen Vereinsorgane sind verpflichtet, zu den vom Beirat gemachten Emp­fehlungen in angemessener Frist Stellung zu nehmen und etwaige diesbezügliche Entscheidungen und Konsequenzen zu begründen.
 

§ 22 Sektionen

  1. Für besondere Aufgaben bzw. für besondere fachliche, aber auch örtliche Bereiche können vom Vorstand der Vereinigung Sektionen eingesetzt werden. Insbeson­dere können Sektionen eingesetzt werden für Bezirksgruppen, welche eigene Ak­tivitäten für ihren Bezirk setzen wollen; für Elterngruppen von Einrichtungen der STVMB; für besondere Aufgaben zur Betreuung von den der Vereinigung anver­trauten Personen bzw. für besondere Aktivitäten. Die vorsitzende Person einer Sektion ist automatisch der Vertreter der Sektion im Vorstand der STVMB; er kann im Verhin­derungsfalle eine Vertretung entsenden.
  2. Die Sektionen sollen eine Geschäftsordnung ausarbeiten, welche vom Vorstand der STVMB zu genehmigen ist. Die Verantwortlichkeit liegt beim Vorstand der STVMB.
  3. Die Organe von Sektionen sind nach den Geschäftsordnungen der Sektionen zu wählen.
 

§ 23 Einrichtungen der STVMB

  1. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann die STVMB Einrichtungen errichten. Diese können direkt von der STVMB, z.B. während der Einführungsphase oder mit Hilfe von dafür speziell geschaffenen GmbHs geführt werden.
 
  1. Bei der Übertragung von Aufgaben an eine GmbH hat die STVMB zu sorgen, dass weiterhin ihre Ziele verfolgt werden und dass die finanzielle Gebarung laufend kontrolliert wird. Der STVMB sind mindestens vierteljährlich Berichte vor­zulegen.
 

§ 24 Auflösung der STVMB

  1. Freiwillige Auflösung der STVMB kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrit­telmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  3. Die Generalversammlung hat dann, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  4. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks und bei behördlicher Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen, zufallen. Insbesondere der Verein "Erzherzog-Johann-Gesellschaft- Initiativ für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen" soll dann berücksichtigt werden, sofern er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt. Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zukommen.

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